§ 31 Abs. 3 BauGB – Befreiung
Gilt ein Bebauungsplan, führt der übliche Weg über eine Befreiung von seinen Festsetzungen. Für Wohnungsbau seit der Novelle deutlich leichter zu erhalten, und der kleinste der drei Eingriffe.
Wissen
Die Frage entscheidet sich an drei Stellen – und nur eine davon hat mit der Statik zu tun.
Ob ein Haus aufgestockt werden darf, entscheidet sich an drei Fragen in dieser Reihenfolge: am Planungsrecht, am Bauordnungsrecht und an der Statik.
Gilt ein Bebauungsplan, zählt seine Festsetzung zu Höhe oder Geschosszahl; gibt es keinen, ist nach § 34 BauGB die Höhe der umliegenden Bebauung der Maßstab. Reicht das nicht, erlaubt das Baugesetzbuch für neue Wohnungen Abweichungen (§ 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3a, § 246e), keine davon ohne die Gemeinde – und die Abstandsflächen der Landesbauordnung, an denen Aufstockungen am häufigsten scheitern, ändert keine von ihnen.
Stand: 01.10.2026 · Nachlesen: § 34 BauGB · § 31 BauGB · § 246e BauGB
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Wer sie anders sortiert, gibt Geld für Antworten aus, die gar nicht mehr gebraucht werden.
Gibt es einen Bebauungsplan, entscheidet seine Festsetzung zur Höhe oder zur Geschosszahl. Gibt es keinen, gilt § 34 BauGB: Das Vorhaben muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der Maßstab ist also die Nachbarschaft.
Hier geht es um Abstandsflächen, Brandschutz und Rettungswege. Die Abstandsfläche wächst mit der Höhe – das ist bei Bestandsgebäuden die häufigste Hürde.
Eine Frage für den Tragwerksplaner, und die teuerste der drei. Sie lohnt sich erst, wenn die ersten beiden mit Ja beantwortet sind.
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Was „einfügen“ in Zahlen bedeutet.
§ 34 BauGB verlangt, dass sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. „Maß“ heißt im Kern: Höhe, Geschossigkeit, überbaute Fläche – dieselben Größen, die ein Bebauungsplan als GRZ und GFZ festsetzt.
Praktisch lässt sich das messen. Aus dem amtlichen 3D-Gebäudemodell ergeben sich die Höhen aller Nachbargebäude; ihr Median ist der Maßstab, an dem Ihr Haus gemessen wird. Liegt Ihr Bestand deutlich darunter, ist die Differenz der Spielraum, um den es geht.
Das ist keine Genehmigung und keine Zusage. Es ist die Zahl, über die man mit der Behörde spricht, statt über ein Gefühl – mit der Toleranz, die zu jeder Messung gehört.
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Für Wohnungsbau hat der Gesetzgeber 2025 gleich drei Türen geöffnet. Sie sind unterschiedlich weit – und unterschiedlich aufwendig.
Gilt ein Bebauungsplan, führt der übliche Weg über eine Befreiung von seinen Festsetzungen. Für Wohnungsbau seit der Novelle deutlich leichter zu erhalten, und der kleinste der drei Eingriffe.
Gibt es keinen Plan, misst § 34 an der Umgebung. Für Wohnungsbau darf davon abgewichen werden – das ist im unbeplanten Innenbereich der naheliegende Weg.
Der weiteste Eingriff: Abweichung von beidem, wenn Wohnraum entsteht und die Gemeinde zustimmt. Deshalb der zweite Weg, wenn die anderen nicht reichen – und befristet bis zum 31.12.2030.
Allen dreien gemeinsam: Sie gelten nur für Wohnungsbau, und ohne die Gemeinde geht keiner von ihnen. Und alle drei ändern nichts am Bauordnungsrecht – die Abstandsflächen zum Nachbarn bleiben, wie sie sind. Das ist bei einer Aufstockung oft die eigentliche Hürde.
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Ob das auf Ihr Grundstück zutrifft, hängt an drei Werten: dem Bestand, dem Maßstab der Umgebung und den Festsetzungen, die dort gelten. Die ersten beiden misst die kostenlose Ersteinschätzung.
Was ein Text prinzipiell nicht leisten kann: Ihr Flurstück vermessen, Ihren Bestand aufnehmen, die Nachbarschaft auszählen und nachsehen, was Ihre Gemeinde zu solchen Vorhaben veröffentlicht hat. Genau das macht der Bericht.
Wo diese Frage neben den anderen steht, zeigt der Überblick: Was darf ich auf meinem Grundstück bauen?
Fundstelle: § 34 BauGB im Volltext – das Einfügen in die nähere Umgebung und die gesicherte Erschließung · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 31 BauGB im Volltext – Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan, Abs. 3 für den Wohnungsbau · Stand: 01.10.2026
Fundstelle: § 36a BauGB im Volltext – die Zustimmung der Gemeinde und die Frist von drei Monaten · Stand: 01.10.2026
Fundstelle: § 246e BauGB im Volltext (gesetze-im-internet.de) – die Sonderregelung selbst, befristet bis zum 31.12.2030 · Stand: 01.10.2026
In aller Regel ja. Eine Aufstockung ändert Höhe und meist auch die Nutzung, das ist genehmigungspflichtig. Die Einzelheiten stehen in der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes.
Meist nicht die Statik, sondern die Abstandsflächen. Sie wachsen mit der Höhe: Wer aufstockt, braucht nach Landesbauordnung mehr Abstand zur Grenze – und den hat ein Bestandsgebäude oft nicht.
In drei Schritten, und die ersten beiden kosten nichts. Erstens: Gibt es für Ihr Grundstück einen Bebauungsplan? Das sagt die Gemeinde oder das Planportal Ihres Landes. Zweitens: Gibt es keinen, gilt § 34 BauGB – dann entscheidet, wie hoch ringsum gebaut ist. Diese Höhen stehen im amtlichen 3D-Gebäudemodell, und die kostenlose Ersteinschätzung misst sie. Drittens, und erst dann: der Tragwerksplaner.
An der Differenz zwischen Ihrem Haus und der Nachbarschaft. Liegen die Nachbarn im Median deutlich höher, ist das der Maßstab, an dem § 34 BauGB misst – und damit ein belastbarer Anhaltspunkt.
Er erlaubt, vom Bebauungsplan und vom Einfügungsgebot abzuweichen, wenn Wohnraum entsteht und die Gemeinde zustimmt; Abs. 1 Nr. 2 nennt den Fall der Sache nach – die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes, wenn dadurch neue Wohnungen entstehen. Meist braucht man ihn dafür aber gar nicht: Im Innenbereich sind eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 oder eine Abweichung nach § 34 Abs. 3b der kleinere Eingriff und der schnellere Weg. Das Bauordnungsrecht, also auch die Abstandsflächen, bleibt bei allen dreien unberührt.
Das entscheidet ein Tragwerksplaner am Objekt. Häuser der 1950er bis 1970er Jahre tragen häufig mehr, als man ihnen ansieht – aber das ist eine Aussage über Baujahrgänge, keine über Ihr Haus.
Das hängt zu stark am Einzelfall, als dass eine Zahl hier seriös wäre. Was sich vorher klären lässt, ist die andere Frage: ob überhaupt aufgestockt werden darf.
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