GRZ – Grundflächenzahl
Welcher Anteil des Grundstücks überbaut werden darf. GRZ 0,4 heißt: 40 Prozent. Bei 500 m² Grundstück sind das 200 m² Grundfläche.
Wissen
Zwei Zahlen aus dem Bebauungsplan entscheiden, wie viel auf ein Grundstück darf. Hier stehen sie in normalem Deutsch.
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstück überbaut werden dürfen, die Geschossflächenzahl (GFZ), wie viel Quadratmeter Geschossfläche: Bei 500 m² Grundstück erlauben GRZ 0,4 und GFZ 1,2 also 200 m² Grundfläche und 600 m² Geschossfläche.
Beide Werte gelten nur, wenn ein Bebauungsplan sie festsetzt (§§ 19 und 20 BauNVO); ohne Plan gilt § 34 BauGB, und der Maßstab ist die Umgebung. Zur Geschossfläche zählen grundsätzlich nur die Vollgeschosse, und was ein Vollgeschoss ist, regelt die Landesbauordnung.
Stand: 01.10.2026 · Nachlesen: § 19 BauNVO · § 20 BauNVO · § 34 BauGB
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Welcher Anteil des Grundstücks überbaut werden darf. GRZ 0,4 heißt: 40 Prozent. Bei 500 m² Grundstück sind das 200 m² Grundfläche.
Wie viel Geschossfläche insgesamt entstehen darf, im Verhältnis zum Grundstück. GFZ 1,2 bei 500 m² ergibt 600 m² Geschossfläche.
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Ein Grundstück von 600 m², im Bebauungsplan mit GRZ 0,3 und GFZ 0,9.
Die GRZ darf für Garagen, Stellplätze und Zufahrten nach § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 Prozent überschritten werden – höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Aus 180 m² werden so bis zu 270 m² versiegelte Fläche – ein Punkt, der in der eigenen Rechnung gern vergessen wird.
Mit eigenen Zahlen rechnet das der GRZ/GFZ-Rechner – auch gegen den Bestand, falls schon etwas steht.
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Gilt kein Plan, zählt die Umgebung – und damit dieselbe Messung, an der sich entscheidet, ob ein Haus aufgestockt werden darf. Gilt ein alter Plan, ist § 246e BauGB der Weg, von ihm abzuweichen.
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Ob das auf Ihr Grundstück zutrifft, hängt an drei Werten: dem Bestand, dem Maßstab der Umgebung und den Festsetzungen, die dort gelten. Die ersten beiden misst die kostenlose Ersteinschätzung.
Wie weit man ohne eigene Zahlen kommt, zeigt der Überblick: Was darf ich auf meinem Grundstück bauen?
Fundstelle: § 19 BauNVO im Volltext – die Grundflächenzahl und was auf sie angerechnet wird · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 20 BauNVO im Volltext – Vollgeschosse und die Geschossflächenzahl · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 17 BauNVO im Volltext – die Orientierungswerte für Obergrenzen je Baugebiet · Stand: 01.10.2026
Fundstelle: § 34 BauGB im Volltext – das Einfügen in die nähere Umgebung und die gesicherte Erschließung · Stand: 15.09.2026
Grundflächenzahl. Sie sagt, welcher Anteil des Grundstücks überbaut werden darf. GRZ 0,4 bei 500 m² Grundstück bedeutet 200 m² überbaubare Fläche.
Geschossflächenzahl. Sie sagt, wie viel Geschossfläche insgesamt entstehen darf, im Verhältnis zur Grundstücksfläche. GFZ 1,2 bei 500 m² ergibt 600 m² Geschossfläche.
Grob: GFZ geteilt durch GRZ ergibt die durchschnittliche Geschosszahl der überbauten Fläche. Bei GRZ 0,4 und GFZ 1,2 sind das drei Geschosse.
GRZ 0,4: 40 Prozent des Grundstücks dürfen überbaut werden. GFZ 0,8: die gesamte Geschossfläche darf das 0,8-fache der Grundstücksfläche betragen. Bei 700 m² Grundstück sind das 280 m² Grundfläche und 560 m² Geschossfläche – rechnerisch zwei Vollgeschosse auf der überbauten Fläche.
Für Ihr Grundstück gilt allein, was der Bebauungsplan festsetzt. § 17 BauNVO nennt daneben Werte, an denen sich die Gemeinde beim Aufstellen orientiert – für reine und allgemeine Wohngebiete GRZ 0,4 und GFZ 1,2, für urbane Gebiete GRZ 0,8 und GFZ 3,0. Seit dem Baulandmobilisierungsgesetz von 2021 heißen sie „Orientierungswerte“ und nicht mehr „Obergrenzen“; viele Ratgeber geben das bis heute falsch wieder.
Ein Geschoss, das bei der Geschosszahl mitzählt – und damit bei jeder Rechnung mit der GFZ. Was dazuzählt, steht nicht im Baugesetzbuch, sondern in der Landesbauordnung.
Es kommt darauf an, über welchem Anteil der Grundfläche der Raum eine bestimmte lichte Höhe erreicht. Beide Werte legt die Landesbauordnung fest, und sie unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Deshalb steht hier bewusst keine Zahl – eine einzelne wäre für die meisten Länder falsch. Maßgeblich ist die Bauordnung des Landes, in dem Ihr Haus steht.
Nach § 20 BauNVO die Flächen aller Vollgeschosse, gemessen nach den Außenmaßen. Keller und Dachräume, die keine Vollgeschosse sind, zählen in der Regel nicht mit.
Im Bebauungsplan, sofern es einen gibt. Nur ein kleiner Teil der rund 78.800 digitalisierten Pläne liegt maschinenlesbar vor; den Rest muss man im Planwerk der Gemeinde nachschlagen.
Dann gibt es keine GRZ und keine GFZ. Es gilt § 34 BauGB, und der Maßstab ist die Umgebung.
Die Ersteinschätzung misst Bestand und Umgebungsmaßstab. Der Bericht prüft zusätzlich die Festsetzungen.
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